- Unternehmen sind nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn sie (insbesondere)
- Umsätze an andere Unternehmer*innen für deren Unternehmen ausführen, oder
- Umsätze an eine juristische Person, ausführen, auch wenn diese nicht Unternehmer*in ist.
- Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag zwischen 401 Euro und 10.000 Euro gelten die allgemeinen Formerfordernisse (gemäß § 11 Abs 1 Umsatzsteuergesetz, UStG):
- Name und Adresse des leistenden Unternehmens
- Namen und Adresse des*der Empfänger*in der Lieferung oder Leistung
- Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang)
- Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum)
- Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz
- Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist zudem die UID-Nummer (des empfangenden Unternehmens) anzugeben.
- Beträgt eine Rechnung höchstens 400 Euro (Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer), können Name und Adresse des*der Leistungsempfänger*in sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.
- Seit 1. Jänner 2013 ist die e-Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt, sofern die Rechnungsempfängerin/der Rechnungsempfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt.
- Ein Unternehmen hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
- Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen beträgt 7 Jahre.
Quellen