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Gutscheine. Was hinsichtlich ihrer Befristung zu bedenken ist
Generell gilt, dass Gutscheine erst nach 30 Jahren – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – verjähren. Um den Einlösungszeitraum überschaubar zu halten, werden ausgestellte Gutscheine deshalb häufig befristet. Dabei gilt es allerdings einiges zu bedenken, da eine Befristung nicht in allen Fällen zulässig ist.
Gratisgutscheine
Gutscheine, die vom*von der Unternehmer*in unentgeltlich, also ohne direkte finanzielle Gegenleistung ausgegeben werden, dürfen auch mit kurzen Zeiträumen befristet werden (freie Gestaltungsmöglichkeit des Unternehmers). Beispiele sind:
- Gratisgutschein, der auf einen bestimmten Eurobetrag lautet, der bei einem nachfolgenden Einkauf vom Kaufpreis abgezogen wird
- Gutschein für das erste Service eines Fahrrads (der gratis beim Fahrradkauf ausgegeben wird)
- Gutschein im Rahmen von Kundenkartensystemen (z.B. Gutschrift eines Prozentsatzes der Vorjahresumsätze).
- Rabattgutschein, der beim Kauf einer bestimmten Ware zu einem Preisnachlass von x Prozent berechtigt
- Gutschein für eine Pflegebehandlung bei einem*einer Friseur*in
- Gutschein für einen Gratiskaffee im Restaurant eines Geschäfts
Zu beachten ist, dass weder die Gestaltung noch die Praktik irreführen sein dürfen, sonst könnte das Folgen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben.
Entgeltliche Wertgutscheine
Für Wertgutscheine (Gutscheine, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten) gibt es keine explizite gesetzliche Bestimmung, die eine Befristung und damit eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist vorsieht.
Als sicher gilt, dass die Befritung von Wertgutscheinen auf zwei Jahre oder weniger (ohne stichhaltige sachliche Begründung) eine gröbliche Benachteiligung für den Erwerber des Gutscheins darstellt. Sollte dennoch eine kürzere Befristung vereinbart werden, so ist abzuwägen, ob die Interessen des Ausstellers oder die des Gutscheineinlösers überwiegen. Je kürzer die vereinbarte Verjährungsfrist ist, desto triftiger muss der Grund des Ausstellers sein. Fälschungs- bzw Beweisgefahr (Überprüfung der Echtheit der Gutscheine) beispielsweise rechtfertigen keine Befristung auf 2 Jahre.
Folgende in AGB getroffene Vereinbarung einer Befristung von Gutscheinen wurde vom OGH als zulässig angesehen: Die Gültigkeitsdauer beträgt zunächst 1 Jahr ab Ausstellungsdatum, danach ist entsprechend den Bedingungen des Ausstellers binnen 3 Jahren entweder ein Umtausch des abgelaufenen Gutscheines in einen neuen, wieder 1 Jahr gültigen Gutschein, oder eine Erstattung des Gutscheinbetrages möglich. Insgesamt ergibt sich damit eine Frist von maximal 5 Jahren (1+3+1), innerhalb der die Leistungen mit dem Gutschein abgerufen werden können.
“Umtausch“-Gutscheine
Die Zulässigkeit der Befristung von Umtauschgutscheinen ist rechtlich wohl nicht anders zu bewerten als die Befristung anderer “entgeltlicher“ Wertgutscheine.
Häufig nehmen Händler*innen aus Kulanz mängelfreie Ware zurück und stellen einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises aus. Es scheint zunächst naheliegend, dass angesichts des freiwilligen und kundenorientierten Vorgehens ein breiter Handlungsspielraum hinsichtlich der Befristung wie bei den oben erwähnten Gratisgutscheinen bestünde. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der*die Kund*in ursprünglich den Kaufpreis für die Ware gezahlt hat. Nach der Rückgabe der Ware ohne Entgegennahme einer entsprechenden Ersatzware hätte sich der*die Unternehmer*in à la longue jedoch bereichert.
Denkbar ist gerade in derartigen Fällen einer Gutscheinausstellung für die kulanzweise Rücknahme einer Ware, dass mit dem*der Kund*in die entsprechende Befristung im Einzelnen ausverhandelt wird. In diesem Fall (wenn die Befristung also nicht in AGB bzw formularmäßig, sondern durch individuelles Ausverhandeln erfolgt) könnte, so die Information der Wirtschaftskammer, eine kürzere Befristung zulässig sein.
Entgeltliche Sach- bzw Leistungsgutscheine
Für Sach- und Leistungsgutscheine (z.B Gutscheine für eine Massage) gilt – im Unterschied zu Wertgutscheinen –, dass der Wert solcher Gutscheine mit zunehmendem Zeitablauf steigt, während auf Grund der Geldentwertung Wertgutscheine real an Wert verlieren. Aus diesem Grund könnte eine im Vergleich zu Wertgutscheinen kürzere Befristung eher zu rechtfertigen sein. Allerdings kommt es letztlich auch hier auf eine Interessensabwägung an.
Und auch hier gilt, dass sich der*die Gutscheinaussteller*in nicht ungerechtfertigt bereichern darf. Wenn z.B. der Sachgutschein mit 1 Jahr befristet würde, wäre – um rechtlich möglichst auf der sicheren Seite zu sein – jedenfalls zusätzlich eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass binnen einer angemessenen weiteren Frist (zB von 3 Jahren) eine Rückzahlung des für den Gutschein gezahlten Betrages möglich ist. Dabei sollten auf dem Gutschein jedenfalls sowohl die Dauer der Befristung als auch die Möglichkeit und Frist für die Rückzahlung im Sinne der Transparenz aufgeführt werden.
Ergänzende Fragen
- Ist ein*e Gutscheinaussteller*in verpflichtet, einen noch nicht abgelaufenen Gutschein in bar abzulösen?
Mitunter werden Gutscheinaussteller gebeten, einen noch nicht abgelaufenen Gutschein in bar abzulösen. Darauf besteht kein Anspruch. und es steht jedem*jeder Unternehmer*in frei, einem derartigen Wunsch kulanzweise zu entsprechen. - Welche rechtlichen Wirkungen hat es, wenn die vereinbarte Befristung des Gutscheins zu kurz bemessen war?
Sollte die Befristung im Sinne der oben dargestellten OGH-Entscheidung zu kurz sein, ist diese unwirksam. Der Gutschein ist weiterhin gültig. Es kommt nur die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen, und der*die Gutscheininhaber*in hat somit Anspruch darauf, dass der Wertgutschein weiterhin eingelöst wird. Bei einem Sach- oder Leistungsgutschein hat er*sie gegenüber dem*der Gutscheinaussteller*in weiterhin den Anspruch auf die darin verbriefte Leistung. Ein Anspruch auf Barablöse besteht aber auch in diesem Fall nicht, wenn der*die Gutscheinaussteller*in bereit ist, diesen einzulösen bzw. die Leistung weiterhin erbringen will und kann. Kann oder möchte er*sie dies nicht, dann muss er*sie jedenfalls den für den Gutschein gezahlten Betrag zurückzahlen, da er sonst bereichert wäre.