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Ergänzte Informationen der Bundesinnung zu den Vor- und Nachteilen des Gesundheitsberuferegisters

Blog-Beitrag vom 10.6.2019

Am 7. Juni hat die Bundesinnung FKM ein angekündigtes Dokument gepostet, das die Hintergründe sowie die Vor- und Nachteile der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister für HeilmasseurInnen betrifft.

Gesetzliche Grundlagen für den Status quo

Zu Beginn des Schreibens werden die gesetzlichen Grundlagen angeführt und die Gründe, warum Heilmasseur*innen nicht in diesem Register enthalten sind:

In Bezug auf die Erläuterungen zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz wird in der Darstellung allerdings eine Formulierung verwendet („nur für Berufsgruppen ohne gesetzliche Standesvertretung“), die nicht ident mit dem Originaltext ist. Hier heißt es lapidar (ohne „nur“): „Dieses Register wird für jene Gesundheitsberufe eingerichtet, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen“.

Die auf der BI-Seite verwendete Formulierung mit „nur“ legt nahe, dass Berufsgruppen mit beruflicher Standesvertretung keine Möglichkeit hätten, in das Register aufgenommen zu werden. Dem allerdings widerspricht, meinem Verständnis nach, §1 (3) des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes: „Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Ohne näheres Wissen über die Intentionen des Gesetzgebers, würde ich diesen scheinbaren Widerspruch zwischen den „Erläuterungen“ („für jene Berufsgruppen, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen“) und dem Gesetzestext in §1 („Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht“) dahingehend interpretieren, dass das Gesetz primär auf die Erfassung jener Berufsgruppen abzielt, die über keine berufliche (gesetzliche) Standesvertretung verfügen. Dass eine berufliche Standesvertretung allerdings auch keinen Ausschließungsgrund für die Ausnahme in das Gesundheitsberuferegister darstellt.

Wenngleich die Tätigkeit eines*einer Heilmasseur*inn von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgeschlossen ist, so hat das Gericht letztentscheidend 2008 festgehalten, können Heilmasseur*innen dennoch Mitglieder der Wirtschaftskammer sein, weil die weitgehend gewerberechtliche Betrachtungsweise mit der 3. und anschließend 8. Handelskammergesetz-Novelle zugunsten einer wirtschaftlichen ersetzt wurde.

Informationen zum Gesundheitsberuferegister

  • Alle im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre (ab Eintragung) gültig ist.
  • Die Registrierung ist vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, so ruht die Berechtigung zur Berufsausübung.

Die mit der Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister verbundene Befristung der Berechtigung wird als Schlechterstellung zur jetzt gültigen Rechtslage gesehen, die das nicht erfordert.

  • Mit der Schaffung des Gesundheitsberuferegisters wird, so die dem Register zugrundeliegende Argumentation, den langjährigen Forderungen nach Qualitätssicherung und Patientensicherheit nachgekommen. Und der öffentliche Teil des Registers schaffe Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Berufsangehörigen, Patienten*innen und Dienstgeber*innen.

An dieser Stelle wird im Dokument der Bundesinnung angeführt, dass man die Aufnahme der Heilmasseur*innen aus „Imagegründen“ überlegen (und dann wohl fördern) könnte. Dem wird zugleich aber entgegengehalten, dass die Qualitätssicherung durch das MMHmG und die MMHm AV sichergestellt sei und dass die Berufsgruppe der Heilmasseur*innen über das Firmen A-Z der WKO zu finden sei.

Dazu wäre noch zu ergänzen, dass gemäß §6 (3) des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes Berufsangehörige darüber hinaus „1. Fremdsprachenkenntnisse, 2. Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen, 3. Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen, 4. berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse“ in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen können.

Die Frage, ob ein*e zukünftige*r Patient*in das Firmen A-Z zu Rate zieht, wenn sie eine Heilmassage benötigt, kann ich nicht beantworten. Das bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf allen Seiten nur Spekulation. Gefühlsmäßig würde ich allerdings schon sagen, dass ich persönlich als „unbedarfter Patient“ in dieser Fragestellung eher in einem Gesundheitsberuferegister nachschauen würde als im Firmen A-Z – zumal die offizielle Eintragung von absolvierter Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen sicherlich einen seriösen (seriöseren?) Eindruck macht. Aber, und das sein nochmals betont, das ist nur eine persönliche und absolut fiktive Einschätzung.

  • Die Daten des Gesundheitsberuferegisters können für die regionale bzw. bundesweite Bedarfsplanung herangezogen werden.

Die Bundesinnung sieht diesen Aspekt kritisch, weil darüber die Möglichkeit einer Einschränkung von Berufssitzen (in näherer Umgebung bereits bestehender) erfolgen könnte (selbst wenn derzeit keine Tendenzen in diese Richtung zu erkennen sind).