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Grundsätzliche Überlegungen rund um die (mögliche) Eintragung von Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister
Blog-Beitrag vom 27.2.2020
Die gute Nachricht zuerst: Die Umfrage in Wien findet nun statt und die Rückantworten sollen bis zum 31. März erfolgen. Die schlechte Nachricht: Der Text zur Umfrage bringt tendenziös nur „ausgewählte“ Aspekte zur Sprache.
Kurz zusammengefasst: Das, was fehlt, sind vor allem klare und offene Informationen, eine offene Diskussion und darüber hinaus eine österreichweite Umfrage, die erhebt, was die Wünsche der betroffenen Heilmasseur*innen sind, um sich dann für deren Ziele und Wünsche einzusetzen.
Warum wird die Eintragung von vielen Funktionär*innen als nicht sinnvoll bzw. notwendig erachtet?
Abgesehen davon, dass die Begründung im Text zur Umfrage, warum Heilmasseur*innen aktuell nicht ins Gesundheitsberuferegister (BGR) eingetragen werden, zu kurz reicht (siehe Tendenziöse Fragestellung bei der Umfrage in Wien zur Gesundheitsberuferegistereintragung für Heilmasseur*innen) und damit so nicht wirklich stimmt, wird gegen eine Eintragung vor allem darüber argumentiert, dass eine Eintragung für HeilmasseurInnen nicht notwendig sei,
- weil die Wirtschaftskammer die gesetzliche Standessvertretung der Heilmasseur*innen ist, und
- weil Heilmasseur*nnen über das Firmen A-Z bzw. das Gewerberegister abgerufen werden können.
An anderer Stelle, einer geschlossenen Diskussionsgruppe für Heilmasseur*nnen, wird zudem (von einer Insider*in der Bundesinnung) ergänzt1Die Korrektheit dieser Angaben kann allerdings nicht bestätigt/belegt werden,
- dass das Gesundheitsregister – wegen des Fehlens einer gesetzlichen Interessensvertretung bei den Physiotherapeut*innen – (vorrangig?, auch?) etabliert wurde, um die genaue Zahl freiberuflicher Physiotherapeut*innen (und anderer im Gesetz angeführter Berufsangehöriger) in Österreich zu erfahren, und
- dass Ärzt*innen auch nicht im Gesundheitsregister gelistet werden.
Dazu kommt, so der die Umfrage in Wien begleitende Text, der bürokratische Aufwand (Namens- und Standortveränderungen, Meldepflichten, befristeter Berufsausweis für fünf Jahre) und dass die Unterlassung (Versäumnis) der Verlängerung dazu führt, dass die Berufsausübung damit dann ruht, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine Berufsausübung während des Ruhens strafbar ist.
Was steht dabei im Vordergrund?
Vor allem sind es zwei Themenkomplexe, die zur Begründung angeführt werden, warum eine Eintragung nicht sinnvoll sei und auch nicht befürwortet wird:
- Der eine Themenkomplex betrifft, salopp zusammengefasst, „formale“ Aspekte: Eine Eintragung ist nicht notwendig, insbesondere weil Heilmasseur*nnen schon erfasst sind, die Wirtschaftskammer ihre rechtliche Vertretung ist und Kund*nnen „ihre“ Heilmasseur*n ohnehin schon über das Firmen A-Z bzw. das Gewerberegister finden können und Ärzt*innen auch nicht in das GBR eingetragen werden.
- Der andere Themenkomplex betrifft bürokratische Beschwerlichkeiten und Gefahren, vor denen die Heilmasseur*nnen geschützt werden sollen.
Was bedeutet es für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister, dass HeilmasseurInnen von der Wirtschaftskammer rechtlich vertreten und erfasst sind?
Durch wen Heilmasseur*nnen rechtlich vertreten sind, hat sehr wahrscheinlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Berufsalltag des*der Heilmasseur*in, und auch nicht darauf, in welchem Ausmaß sich Patient*innen für eine Behandlung an sie wenden.
- Die angeführte gesetzliche Vertretung der Heilmasseur*innen wird durch das Gesundheitsberuferegister-Gesetz zudem in keiner Weise angerührt, vgl. § 1 (3): „Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.“ (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009644)
Welche Berufe werden noch in das Gesundheitsberuferegister aufgenommen?
Welche Berufe in weiterer Folge in das Gesundheitsberuferegister (GBR) aufgenommen werden, und welche eventuell nicht, ist bisher noch nicht (gesetzlich) entschieden. Bislang sind, abgesehen von Heilmasseur*innen, beispielsweise auch medizinische Assistenzberufe, medizinisch-technische Fachdienste, Sanitäter*innen und Medizinphysiker*innen (noch) nicht im Gesundheitsberuferegister erfasst.
- In den parlamentarischen Erläuterungen zu §1 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02445/fname_309366.pdf) wird in diesem Sinne ausgeführt: „In einem ersten Schritt soll das Register die Angehörigen der größten Gruppe der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, nämlich die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, umfassen. Eine Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters auf andere in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallende Gesundheitsberufe bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.“
Wie geht es mit dem Gesundheitsberuferegister weiter?
Die Entscheidung über die weitere Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters ist eine politische Entscheidung – und bis heute ist nicht entschieden, ob Heilmasseur*innen in Zukunft in dieses Register aufgenommen werden oder nicht.
- Das bedeutet: Sollte es der Wunsch der gesetzlichen Vertretung sein, dass Heilmasseur*innen in das Gesundheitsberuferegister aufgenommen werden, müsste politisches Lobbying dafür betrieben werden.
- Die Aussage einer Insiderin in der geschlossenen Diskussionsgruppe der Heilmasseur*innen und medizinischen Masseur*innen zufolge war die Aufnahme von Heilmasseur*innen in das GBR nicht geplant.
- Das bedeutet aber nicht, so muss man ergänzen, dass durch entsprechendes Lobbying hier keine Änderung erreicht werden könnte. Man muss es allerdings wollen! In erster Linie die Heilmasseur*innen und in zweiter Linie die Berufsvertretung, deren Aufgabe es sein sollte, im Namen der Mitglieder zu agieren, die sie vertritt.
- Seit der zitierten Information aus dem Gesundheitsministerium hat ein Regierungswechsel stattgefunden und gibt es eine neue Besetzung dieses Ministeriums – und damit (wollte man es) vielleicht auch neue Chancen und Unterstützung.
- Um eine „wirkliche“ Legitimation zu erhalten, sich für eine Eintragung einzusetzen oder sich gegen eine solche auszusprechen, genügt es in einer so gewichtigen und vielleicht zukunftsentscheidenden Frage nicht, dass man vor Jahren in Ausschüsse gewählt wurde. Hier wäre das Instrument der Wahl eine österreichweite Umfrage.
- Die Arbeiterkammer interveniert auf alle Fälle für die Aufnahme von medizinischen Masseur*innen und HeilmasseurInnen in das GBR (Arbeiterkammer fordert die Aufnahme von Medizinischen MasseurInnen und HeilmasseurInnen in das Gesundheitsberuferegister). Sie ist – was die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister betrifft – neben den medizinischen Masseur*nnen auch für all jene Heilmasseur*innen zuständig, die weniger als 50 Prozent selbständig arbeiten.
- ·Ergänzende Anmerkung: Hätte sich vor über 20 Jahren eine Handvoll von Akteuren dadurch abhalten lassen, dass die Etablierung des Berufs Heilmasseur*in nicht geplant war, gäbe es diesen Beruf bis heute nicht.
Bringt eine Eintragung ins Gesundheitsberuferegister Vorteile für Heilmasseur*innen?
Der einzige mögliche Nutzen einer Eintragung in das Gesundheitsberuferegister, der in der Wiener Umfrage angeführt wird, ist Prestige/Image. Eigentlich nicht viel. Aber ist das wirklich so? Bringt eine Eintragung vielleicht noch andere Vorteile für Heilmasseur*innen mit sich? Letztlich geht es dabei wohl um eine Kosten-Nutzen-Rechnung: Was kann ich gewinnen und was kann ich verlieren?
Hier haben wir es wohl mit zwei ineinander verschränkten Ebenen zu tun: eine die den Berufsstand generell betrifft und eine, die die Heilmasseur*n individuell betrifft.
Die Wiener Innung spricht in ihrer Aussendung ausschließlich die allgemeine Ebene an: Image. Natürlich hilft ein gutes Image des Berufsstandes auch der einzelnen Heilmasseur*in. Und es mag durchaus von Konsument*innen (zukünftigen Patient*innen) kritisch wahrgenommen werden, wenn Heilmasseur*innen auf einer Plattform nicht gelistet sind, auf der fast alle anderen Gesundheitsberufe gelistet sind – mit Ausnahme z.B. der Ärzt*innen.
- Der gerne herangezogene Vergleich mit Ärzt*innen ist allerdings nicht passend, da Ärzt*innen eine Monopolstellung innehaben. Anders verhält es sich bei Heilmasseur*innen, die sich auf ihrem Berufsgebiet den Markt mit Mitanbieter*innen, den Physiotherapeut*innen, teilen müssen. Letztlich ist jede Heilmassage, die von einer Physiotherapeut*in durchgeführt wird, eine Heilmassage, die nicht einer Heilmasseur*in beruflich zugute kommt.
- Sollte ein*e Patient*in, dem*der von einem*einer Ärzt*in eine Heilmassage verschrieben wird, aus welchen Gründen auch immer, nicht klar sein, dass Heilmasseur*innen als einziger Gesundheitsberuf nur im Firmen A-Z zu finden sind, wird sie wahrscheinlich auf eine Physiotherapeut*in aus dem GBR zurückgreifen. Ärzt*innen haben da keine Konkurrenz.
Für eine marketingmäßig gute Positionierung von Heilmasseur*innen dürfte es (zusammenfassend) deutlich mehr Vorteile bringen, auf zwei Plattformen (Firmen A-Z und Gesundheitsberuferegister) präsent zu sein – und nicht die eine Plattform den Physiotherapeut*innen zu überlassen, die damit dann auf dieser eine quasi Monopolstellung haben.
Welche Kosten und Nachteile bringt eine Eintragung ins Gesundheitsberuferegister für Heilmasseur*innen mit sich?
Im Schreiben der Wiener Innung werden unter dem „Übertitel“ bürokratischer Aufwand aufgeführt: „Namens- und Standortveränderungen, Meldepflichten, befristeter Berufsausweis für fünf Jahre, wurde die Verlängerung unterlassen/vergessen, ruht die Berechtigung zur Berufsausübung. Eine Berufsausübung während des Ruhens ist strafbar.“ In Diskussionen wird zudem immer wieder (fälschlicherweise) die Notwendigkeit des Nachweises von Fortbildungen angeführt.
Hier ist auf rein sachlicher Ebene festzuhalten:
- Der Berufsausweis ist auf fünf Jahre befristet.
- Die Verlängerung kann online oder mit Formular erfolgen. Dazu braucht man grundsätzlich keine Unterlagen vorzulegen, es sei denn Daten wie Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung, Arbeitgeber*in, Berufssitz haben sich geändert (dann müsste eine Änderungsmeldung erfolgen und entsprechende Nachweise müssten erbracht werden; das müsste aber auch unabhängig von einer Verlängerung gemacht werden).
- Absolvierte Fortbildungen müssen ebenso wie Zusatzqualifikationen nicht verpflichtend eingetragen werden und sind auch nicht erforderlich für die Verlängerung. Die gesetzlichen Fortbildungsstunden werden über das Gesundheitsberuferegister nicht kontrolliert. Die berufsrechtliche Verpflichtung zur Absolvierung der Fortbildungsstunden bleibt vom GBR unberührt und obliegt weiterhin (ebenso wie mögliche Konsequenzen des*der Heilmasseur*in).
- Die zuständige Registrierungsbehörde erinnert drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit mit einem Schreiben an die Verlängerung.
- Drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit beginnt die Berufsberechtigung zu ruhen, eine Berufsausübung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
- Zusammenfassend: Nach der einmaligen Registrierung, für die man einen Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass, Personalausweis), einen Qualifikationsnachweis, ein Passfoto und ein Unterschriftsblatt bei einem Online-Antrag benötigt, muss man nach fünf Jahren online oder mit Formular (ohne weitere Dokumente vorlegen zu müssen) den Berufsausweis verlängern. Fortbildungen sind davon unberührt und obliegen weiterhin der Verantwortung der HeilmasseurIn.
Kosten und Nutzen im Vergleich
Für den*die HeilmasseurIn (unabhängig von „kämmerlich-berufspolitischen“ Überlegungen) stehen die Vorteile der Präsenz auf der Plattform des Gesundheitsberuferegisters (Image, Marketing, Wettbewerb) ein aus unserer Sicht überschaubarer bürokratischer Aufwand entgegen.
Wir persönlich würden es so sehen.
Warum eine Umfrage?
Wenn ich oben geschrieben habe: „Wir persönlich würden es so sehen“, dann ist dem entgegen zu halten, dass es eigentlich nicht um meinen/unseren Standpunkt geht, sondern darum, was sich Heilmasseur*nnen mehrheitlich wünschen.
Das umzusetzen ist in meinem Verständnis die Aufgabe von gewählten Mandatar*innen. Und deshalb haben wir in Wien eine Umfrage initiiert. Auch wenn sie nicht von allen Funktionär*innen begrüßt wird.
Primär wichtig ist, dass viele Heilmasseur*innen ihre Meinung durch die Umfrage kundtun und ihr Interesse an der Fragestellung zeigen. Findet sich nach dem 31. März eine Mehrheit gegen eine Eintragung, so ist das zumindest für Wien ein Zeichen, wie wir uns im Sinne unserer Mitglieder künftig zu positionieren haben. Ist das Ergebnis mehrheitlich für eine Eintragung, ist das ein starkes Zeichen für eine andere zukünftige Positionierung der Innung. Vielleicht ziehen aber auch andere Bundesländer nach und starten ebenfalls eine Umfrage … und vielleicht kommt es in Folge auch zu einem Meinungswechsel in der Bundesinnung.
Letztlich aber hängt viel von der künftigen Mandatsverteilung in der Innung ab (und damit vom Wahlergebnis Anfang März), da die Umfrage per se keine bindende Entscheidung bedeutet, sondern von einem gegensätzlich motivierten Ausschuss auch „verworfen“ (ignoriert) werden kann.
WENN MAN MÖCHTE, DASS SICH ETWAS ÄNDERT, MUSS MAN ETWAS DAFÜR TUN
WÄHLEN UND IHRE/SEINE VERTRETER*INNEN UND DEREN POSITIONEN DAMIT STÄRKEN, IST EIN ERSTER UND WICHTIGER SCHRITT ZUR VERÄNDERUNG!
Anmerkungen/Fußnoten
- 1Die Korrektheit dieser Angaben kann allerdings nicht bestätigt/belegt werden