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Pro und Contra Gesundheitsberuferegister-Eintragung für Heilmasseur*innen. Eine Zusammenfassung

Blog-Beitrag vom 11.2.2020

Hintergrund

„Im Rahmen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU (2012/C 199 E/04), ABl. C 199 E/25 vom 7.7.2012, so die parlamentarischen Erläuterungen zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz, hebt das Europäische Parlament hervor, dass gesundheitliche Ungleichheit in der Union nicht überwunden werden kann, solange es keine gemeinsame und umfassende Strategie für die Beschäftigten im Gesundheitssektor in der EU gibt, die koordinierte Maßnahmen für das Ressourcenmanagement, Aus- und Weiterbildung, Mindestnormen in den Bereichen Qualität und Sicherheit und die Registrierung der Angehörigen der Gesundheitsberufe einschließt.“

Die Arbeiterkammer führt dazu ergänzend aus: Mehr als die Hälfte der EU-Länder haben bereits ein solches Register eingeführt. Nationalrat und Bundesrat haben 2016 dazu ein entsprechendes Gesetz beschlossen und die AK mit der Registrierung betraut. Die Berufsverbände, der ÖGB und die AK setzten sich für die Registrierung ein. Im Interesse der Menschen, die in den Gesundheitsberufen arbeiten und der Patient*innen.

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Mit Gesundheitsberuferegister-Gesetz (BGBl. I Nr. 87/2016), das die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters regelt, gilt seit dem 1. Juli 2018 eine Registrierungspflicht für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und für Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz). Konkret betrifft das Gesetz aktuell folgende Berufe:

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin / Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Pflegeassistentin/-assistent
  • Pflegefachassistentin/-assistent
  • Physiotherapeutin/-therapeut
  • Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologietechnologin/-technologe
  • Diätologin/Diätologe
  • Ergotherapeutin/-therapeut
  • Logopädin/Logopäde
  • Orthoptistin/Orthoptist

Das Gesetz erfasst in der aktuellen Fassung nur einen Teil der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe und in den parlamentarischen Erläuterungen zu §1 wird (deshalb) ergänzend ausgeführt: „In einem ersten Schritt soll das Register die Angehörigen der größten Gruppe der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, nämlich die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, umfassen. Eine Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters auf andere in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallende Gesundheitsberufe bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.“  

Gesundheitsberuferegister und gesetzliche Interessensvertretungen

Unklarheit darüber, wen das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (auch in Zukunft) betrifft, leitet sich aus den parlamentarischen Erläuterungen ab, in denen ausgeführt wird, dass das Register für jene Gesundheitsberufe eingerichtet wird, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen.

Während der Gesetzestext § 1. (2) nur formuliert, dass die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessensvertretungen nicht berührt, wird in den parlamentarischen Erläuterungen ausgeführt, dass das Register für jene Gesundheitsberufe eingerichtet wird, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen. Gleichwohl aber betonen auch die parlamentarischen Erläuterungen, dass die Führung des Gesundheitsberuferegisters von der Vertretung der Interessen der Berufsangehörigen durch gesetzliche Interessenvertretungen zu trennen sei, die Mitgliedschaft zu diesen bleibt somit unberührt bleibt.

Die berufliche Standesvertretung der freiberuflichen Heilmasseur*innen ist die Wirtschaftskammer (Verwaltungsgerichtshof 2008, Zl. 2007/04/0015-9).

Heilmassage ist ein Gesundheitsberuf

Heilmassage ist unabhängig von einer Nennung im Gesundheitsberuferegistergesetz ein Gesundheitsberuf, dessen freiberufliche Ausübung im Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Gesetz (MMHmG) geregelt ist.

Führung des Gesundheitsberuferegisters

Die behördliche Zuständigkeit für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister liegt bei der der Gesundheit Österreich AG (GÖG) und der Arbeiterkammer (AK).

  • Die GÖG ist für Berufsangehörige zuständig, die in Ausübung ihres Gesundheitsberufs keine Mitglieder der Arbeiterkammer sind, also freiberuflich Tätige und Ehrenamtliche.
  • Die AK ist für ihre Mitglieder zuständig, also Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende.
  • Bei Berufsangehörigen, die freiberuflich und auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.

Welche Unterlagen benötigt man für die Registrierung?

Wenn man in einem GBR-Beruf berufsberechtigt und berufstätig ist, braucht man für die Antragstellung nachstehende Unterlagen:

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass, Personalausweis)
  • Qualifikationsnachweis
  • Passfoto
  • Unterschriftsblatt bei Online-Antrag.

Welche Änderungen muss man der Registrierungsbehörde melden?

Binnen eines Monats sind folgende Änderungen Ihrer Registrierungsbehörde zu melden:

  • Namensänderung
  • Änderung der Staatsangehörigkeit
  • Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes
  • Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Änderung des Arbeitgebers bzw. des Dienstortes

Was braucht man für die Verlängerung?

Die Verlängerung kann online oder mit Formular erfolgen. Dafür sind generell keine zusätzlichen Unterlagen vorzulegen, es sei denn Daten wie Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Art der Berufsausübung, ArbeitgeberIn, Berufssitz haben sich geändert – dann wäre das im Zuge einer Änderungsmeldung bekanntzugeben und erforderliche Nachweise zu erbringen.

Müssen absolvierte Fortbildungen eingetragen werden?

Absolvierte Fortbildungen müssen ebenso wie Zusatzqualifikationen nicht verpflichtend eingetragen werden und sind auch nicht erforderlich für die Verlängerung.

  • Die gesetzlichen Fortbildungsstunden werden über das Gesundheitsberuferegister nicht kontrolliert. Die berufsrechtliche Verpflichtung zur Absolvierung der Fortbildungsstunden bleibt davon unberührt und obliegt weiterhin (ebenso wie mögliche Konsequenzen dem/der Berufsangehörigen).

Welche Daten des Registers sind öffentlich einsehbar?

Die öffentlichen Daten des Gesundheitsberuferegisters sind auf www.gesundheit.gv.at für alle elektronisch einsehbar sein, insbesondere:

  • Vorname(n), Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • Art der Berufsausübung (z. B. freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung
  • Ruhen der Registrierung
  • bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Darüber hinaus können freiwillig nachfolgende Daten in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen
  • absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Webadresse

Was passiert, wenn man vergisst, die Registrierung zu verlängern?

Drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit beginnt Ihre Berufsberechtigung zu ruhen, eine Berufsausübung ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Die zuständige Registrierungsbehörde erinnert drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit mit einem Schreiben an die Verlängerung.

Mögliche Vor- und Nachteile der Registrierung im Gesundheitssberuferegister

  • Alle im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre gültig ist und vor Ablauf der Frist verlängert werden muss. Erfolgt keine Verlängerung so ruht die Berechtigung zur Berufsausübung.
  • Mit der Schaffung des Gesundheitsberuferegisters, so die Argumentation für das Register, wird Forderungen nach Qualitätssicherung und Patient*innensicherheit nachgekommen und durch den öffentlichen Teil des Registers Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Berufsangehörigen, Patienten*innen und Dienstgeber*nnen geschaffen.
  • Mit der Aufnahme von freiberuflichen Heilmasseur*innen in das Register würde, so eine weitere Argumentation, das Image der Heulmasseur*innen angehoben, da sie damit in der gleichen Liste aufgeführt werden wie die Physiotherapeut*innen.
    • Dem könnte entgegengehalten werden, dass Heilmasseur*innen über das Firmen A-Z der WKO für PatientInnen zu finden sind.
    • Das wiederum wirft die Frage auf, inwieweit künftige PatientInnen Heilmasseur*innen über das Fimen A-Z suchen, wenn im Gesundheitsberuferegister andere Therapeut*innen zu finden sind, die Heilmassagen anbieten (z.B. Physiotherapeut*innen).
    • Eine weitere Benachteiligung von überwiegend selbständigen Heilmasseur*innen könnte sich in Zukunft daraus ergeben, dass überwiegend unselbständige (aber doch auch selbständig tätige) Heilmasseur*innen durch die AK im Gesundheitsberuferegister gelistet sein könnten (siehe Beitrag vom 4. November 2019).

Quellen und weiterführende Links

(Zusammenstellung: Dr. Eduard Tripp)